AGB

Bitte informieren Sie sich über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Beachten Sie bitte, dass allein die deutsche Version verbindlich ist. Die übersetzten Fassungen dienen lediglich zur Information.



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TEKA GmbH

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§ 1 Allgemeines

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen oder Aufforderungen des Käufers unter Beifügung und Verweis auf Einkaufsbedingungen, sowie jeglichen Hinweisen des Käufers auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend. 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

Sofern wir berechtigt sind, Bestellungen oder Aufträge eines Kunden an Dritte unter zu vergeben, dürfen wir unseren Subunternehmern und Unterlieferanten die zugehörigen Unterlagen des Kunden zugänglich machen. 

Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung/ Leistung ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Wir behalten uns nach Vertragsabschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Kunden zumutbar ist:
- Produktänderungen im Rahmen der ständigen Produktweiterentwicklung und - verbesserung
- geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts-, oder Mengenabweichungen
- handelsübliche und nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Abweichungen.

§ 3 Preise

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. 

Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur möglich mit Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben rechtlichen Verhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung 

1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. 

2.
Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Teillieferungen sind möglich. Lieferungen auf Abruf werden ausgeführt, solange Vorrat vorhanden ist. 

3.
Höhere Gewalt und andere unverschuldete, unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, zu denen auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse gehören, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben in einer uns beeinflussenden Weise eintreten, die uns außer Stande setzen, unsere Lieferverpflichtung zu erfüllen, befreien uns für die Dauer dieser Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit vollumfänglich von unserer Liefer- oder Leistungspflicht. Wir werden den Käufer beim Eintreten eines solchen Falles binnen eines angemessenen Zeitraumes unterrichten.

4.
Können wir unsere Verpflichtungen aus von uns zu vertretenen Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haften wir lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Käufers bei Abruf haftet dieser. Bei vereinbarter Lieferung an eine bestimmte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer und hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten.
Verlässt das Lieferfahrzeug die befahrbare Anfuhrstrecke auf Weisung des Käufers, so haftet dieser für auftretende Schäden.

6.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer und hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Es kann durch uns an jeden von ihnen mit befreiender Wirkung für und gegen alle geleistet werden.

7.
Das Transportrisiko bei Rückgabe trägt der Käufer als Absender auch dann, wenn die Rückführung durch den Lkw des Verkäufers erfolgt.

8.
Dem Verkäufer steht insbesondere dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, seine Lieferverpflichtungen nicht erfüllt.

9.
Eine Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen, ist ausgeschlossen. Nur mit entsprechender Einwilligung des Verkäufers kann ausnahmsweise die vom Verkäufer gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen werden, abzgl. 25 % Bearbeitungsgebühren vom Warenwert.

10.
Die vom Verkäufer in den Verkehr gebrachten Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinen Lieferwerken zurückgenommen, sofern sie restentleert, sauber sind und vom Käufer auf dessen Kosten angeliefert werden. 

§ 5 Zahlung

1.
Der gesamte Kaufpreis ist bei Empfang der Ware zur Zahlung fällig; er ist unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.
Bei Zielüberschreitungen werden, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, Verzugszinsen i.H.v. 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Zielüberschreitung berechnet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.
Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber; Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.

4.
Ist der Käufer Unternehmer, so verzichtet er auf die Geltendmachung ihm etwaig zustehender Zurückbehaltungsrechte.

5.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt und zur Zahlung fällig sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

7.
Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundete Rechnungsbeträge, sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene Wechsel.



§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1.
Der Käufer der Ware hat die Obliegenheit, diese sofort nach Ankunft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von dem Käufer, soweit dieser ein Unternehmer ist, unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

2.
Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die einschlägigen DIN-Normen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung.

3.
Eine Gewährleistung setzt den fachgerechten Umgang nach den Regeln der Technik voraus. 

Abweichungen in Maßen, Form, Farbe innerhalb der Anforderungen der DIN stellen weder einen Sachmangel, noch die Lieferung einer anderen Gattung dar. Der Käufer hat den Inhalt des vorstehenden Absatzes beim Weiterverkauf in Schriftform weiterzugeben und dem Absatz hinzuzufügen, dass aktuelle Musterstücke nur der Anschauung dienen und den ungefähren Charakter der Ware zeigen, jedoch weder als Zusicherung der genauen Beschaffenheit der Lieferung, noch als Beschreibung der zu liefernden Warengattung gelten.

4.
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge obliegt uns die Wahl, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.

5.
Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.

6.
Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

7. 
Ist der Besteller Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Waren oder Herstellung des Werkes. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

2.
Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt uns der Käufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

3.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Drittkäufer von dem auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns von der Weiterveräußerung sofort zu benachrichtigen unter genauer Benennung des Drittkäufers.

4.
Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.

5.
Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen, sowie unter Vorbehalt des Widerrufs, ermächtigen wir den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Dritten die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist auch selbst ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.

6.
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollumfänglich zu Verfügung zu stellen.

8.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

9.
Der Käufer hat einen etwaigen von ihm selbst eingezogenen Erlös sofort an den Verkäufer abzuführen. Eine Zurückhaltung oder Abrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.

10.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben und die abgetretenen Forderungen offenzulegen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

§ 8 Ausnahmeregelungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Betrieb zu seinem Handelsgewerbe gehört, ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet:

a) Kann der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie von Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln. Mögliche Verhandlungen über eine Preiserhöhung setzen voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und ver-einbartem Lieferzeitpunkt mindestens vier Monate liegen. 
c) Soweit ein Verbraucher Kunde ist, gilt folgendes:
Sämtliche in diesen Lieferbedingungen und Preislisten enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Bezug auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für die Haftung der Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.
Für Lieferung und Abnahme der Ware ist Erfüllungsort der Sitz unseres Lieferwerkes.

2.
Gerichtsstand ist, auch für Scheck- und Wechsel-Klagen, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Verwaltung.

3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlands. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. 

§ 10 Sonstiges

Sollten diese Geschäftsbedingungen oder Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

§ 11
Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung sind wir verpflichtet, Sie unabhängig von unserer Teilnahme an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung darüber zu informieren, dass die Europäische Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) eingerichtet hat. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.



Einkaufsbedingungen der Firma TEKA GmbH

Einkaufsbedingungen der Firma TEKA GmbH

I. Allgemeines

1.1.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.

1.2.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbetriebsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos entgegennehmen.

1.3.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Lieferanten.

1.4.

Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


II. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

2.1.

Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.

2.2.

Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2.1 Satz 2 bleibt unberührt.

2.3.

Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

2.4.

Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.5.

Die Bestellung durch uns stellt ein bindendes Angebot dar, das innerhalb von zwei Wochen durch den Lieferanten durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Waren angenommen werden kann.

Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.


III. Lieferung / Lieferzeit

3.1.

Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.2.

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.

3.3.

Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.
Ist nicht Lieferung "frei Haus" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

3.4.

Werden vereinbarte Termin nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Materialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.5.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt auch bei vollständiger Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betreffende Lieferung oder Leistung.

3.6.

Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen.

3.7.

Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt und sie sind für uns zumutbar.

3.8.

Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.


3.9.

Zum Lieferumfang bei Blechlieferungen gehören, soweit von uns bestellt,
Abnahmeprüfzeugnisse dazu. Diese haben spätestens am Tag der Warenlieferung in unserem Haus vorzulegen. Das Abnahmeprüfzeugnis gehört zum Lieferumfang. Bei Fehlen desselben wird die Rechnung
erst beim Eintreffen desselben fällig.


IV. Rücktritt / höhere Gewalt

4.1.

Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.2.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten, soweit sie nicht von
unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.


V. Versandanzeige und Rechnung

5.1.

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale wie Bestell-, Kostenstellen- und Kostenträgernummer, an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

5.2.

Bei Fehlen einer dieser Angaben kann die Rechnung nicht bearbeitet werden und geht an den Lieferanten zurück. Als Beginn des Zahlungsziels gilt das Rechnungseingangsdatum der Rechnung mit allen erforderlichen Angaben.

VI. Preisstellung und Gefahrübergang

6.1.

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise "frei Haus" verzollt einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.

6.2.

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns und unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

VII. Zahlungen

7.1 .

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.


7.2.

Sollte dem Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs gegen uns zustehen, so sind wir berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferanten ein geringerer Schaden entstanden ist, als in § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bestimmt
ist.


VIII. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1.

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchungen auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.2.

Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des
Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.

8.3.

Im Falle fehlgeschlagener Nacherfüllung durch den Lieferanten sind wir von jeglicher weiterer Rügepflicht entbunden. Es steht uns das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

8.4.

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.5.

Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.


IX. Produkthaftung und Rückruf

9.1.

Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In
den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast

9.2.

Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


X. Unterlagen und Geheimhaltung

10.1.

Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenstände, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Erkenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden
müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig
verwendet werden. Auf unserer Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenständen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patente, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz, etc. vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser
Rechtsvorbehalt auch zu Gunsten dieser Dritten.

10.2.

Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen die Zeichnungen, Modellen oder der Gleichen und nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet
noch Dritten geliefert oder angeboten werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.


XI. Erfüllungsort

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.


XII. Allgemeine Bestimmungen

12.1.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem. Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

12.2.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine hier im
wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

12.3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN -Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12.4.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Anhang zu den Einkaufsbedingungen

Zu Ziff. II. /2.4.

Gem. § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Diese Vorschrift ist zwar abdingbar, nicht aber durch AGB. Deshalb muss hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 419), falls dies gewünscht wird.

Zu Ziff. VI. /6.1

"Frei Haus" ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Empfänger. Der Terminus gehört nicht zu den sog. lncoterms (201 0); es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Es wird lediglich eine sog. Schickschuld zu Grunde gelegt. Dies bedeutet, dass Kosten des
Versandes (und der Verpackung) vom Verkäufer der Ware zu tragen sind. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt jedoch der Käufer, sobald die Ware an den Frachtführer oder Spediteur übergeben wurde. Daher Ziff. 6.2 erforderlich.

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